INFOBEITRAG

Die Erbschaftssteuer berechnet sich anders, als viele denken. Der Nachlass wird nicht in Stufen besteuert. Der Steuersatz gilt für das ganze Erbe.

Steuern haben keine einheitliche Logik

Die Erbschaftssteuer funktioniert anders als die Einkommenssteuer. Das wissen viele nicht. 

Die Erbschafts- und Schenkungsteuer gewinnt an Bedeutung. Mehr als jeder 10. Erbfall ist potenziell betroffen. Für die Vorsorge ist wichtig, zu wissen, ob und wie das eigene Vermögen betroffen ist.

 

1. Die Erbschaftssteuertabelle

Die Höhe der Erbschaftssteuer regelt das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Es definiert drei Steuerklassen, römisch I bis III, je nach Verwandtschaftsgrad. Zu Steuerklasse I gehören beispielsweise Ehegatten, Kinder oder Enkel; zu Steuerklasse II beispielsweise Geschwister, Nichten und Neffen oder Ex-Ehegatten.

Wer nicht verwandt ist, fällt in Klasse III. Dazu gehört unter anderem der nichteheliche Lebenspartner. Nicht nur sprachlich erinnert die Bezeichnung mit den Klassen ein wenig an die Titanic.

2. Die Tabelle

Es gibt verschiedene Freibeträge (insb. nach Verwandtschaftsgrad, aber auch für Bestattungskosten, Versorgungsfreibeträge) und Ausnahmen (z. B. für selbst genutzte Immobilien). Darüber hinaus muss das ererbte Vermögen abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten versteuert werden. Der Steuersatz ergibt sich aus folgender Tabelle (§ 19 ErbStG; Stand April 2026):

3. Keine Stufenbesteuerung!

Nun das Überraschende: Erbt ein erwachsenes Kind beispielsweise ein Vermögen in Höhe von – nach Abzug von Freibeträgen und Ausnahmen – 700.000 €, so ist dieser Betrag vollständig mit 19 % zu versteuern. Ja, der gesamte Betrag ist mit 19% zu versteuern, und nicht etwa in Stufen jeder Teil zu dem Steuersatz, der sich aus der Tabelle ergibt.

Nach einer fiktiven und falschen stufenweise Berechnung für 700.000 € ergäbe sich nach den Tarifgrenzen der Steuerklasse I:

0 – 75.000 € → 7 % = 5.250 €
75.000 – 300.000 € (225.000 €) → 11 % = 24.750 €
300.000 – 600.000 € (300.000 €) → 15 % = 45.000 €
600.000 – 700.000 € (100.000 €) → 19 % = 19.000 €

Summe (falsch, weil stufenweise gedacht): 94.000 €

Richtig ist (keine Stufenbesteuerung): 700.000 € × 19 % = 133.000 €

Die Differenz beträgt 39.000 € mehr Steuern als viele vermutet hätten. 

Es gilt:

1. Freibetrag abziehen und den steuerpflichtigen Erwerb ermitteln.
2. Passenden Steuersatz auf den Gesamtbetrag anwenden.

Soweit, so pauschal und verblüffend. Je nach Standpunkt mag man diese vergleichsweise Schlechterstellung höherer Vermögen als ungerecht empfinden. Immerhin, ein Knick nach unten, also ein Weniger, weil man ein paar Euro oberhalb der Stufe liegt, ist ausgeschlossen. Die sogenannte "Härteregelung" stellt das sicher (§ 19 Abs. 3 ErbStG). Bis zur Grenze einer echten Schlechterstellung im Sinne eines Minusknicks bleibt es beim niedrigeren Steuersatz. Der darüberliegende Erwerb für dafür zu 50% (und bei hohen Steuersätzen sogar zu 75%) besteuert.

Der Verlauf der Steuer im Verhältnis zum ererbten Vermögen bleibt somit "organisch". Wer mehr erbt, darf stets auch mehr behalten. Teilweise aber eben im Verhältnis nur wenig mehr. 

4. Rechenbeispiel

Wer sich dies an einem durchaus realistischen Beispiel vor Augen führen will: Stellen Sie sich vor, eine Mutter hatte ein lebenslanges Faible für Börsengeschäfte. Gerade im Optionshandeln war sie - mal mehr, mal weniger - insgesamt aber doch erfolgreich.

Sie hinterlässt ihrem einzigen Sohn ein nach Ausschöpfung aller Freibeträge zu versteuerndes Aktienvermögen in Höhe von 6.000.000 EUR. Bis zu dieser Grenze ist es insgesamt mit 19% und, das haben wir bereits gelernt, nicht in Stufen zu versteuern. Es wird also eine Erbschaftssteuer von 1.140.000 EUR fällig. Netto verbleiben dem Sohn aus dem Nachlass 4.860.000 EUR.

Nehmen wir an, das zu versteuernde Vermögen betrüge geringfügig mehr, nämlich 6.200.000 EUR. Der Steuersatz nach der Tabelle beträgt hier 23%, und zwar wiederum insgesamt. Damit wäre eine Steuer in Höhe von 1.426.000 EUR zu entrichten. Damit verblieben netto 4.774.000 EUR (!) und damit weniger, als wenn "nur" 6 Millionen vererbt worden wären.

Es greift deshalb der Härteausgleich: Es bleibt beim niedrigeren Steuersatz von 19% bis 6 Millionen. Die 200.000 EUR, die darüber liegen, werden dann mit 50% versteuert. Die Erbschaftssteuer beträgt deshalb in dieser Variante insgesamt 1.240.000 EUR, das ererbte Nettovermögen 4.970.000 EUR.

Mit anderen Worten nochmals: Von den 200.000 EUR oberhalb der Grenze muss der Erbe 100.000 EUR an den Staat abgeben.